Ab Montag, 11.01.2021, tritt die neue Coronaschutzverordnung des Landes NRW in Kraft.
Dazu folgender Auszug aus §9 Sport der CoronaSchVO:
9 Sport
(1) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig. Die für die in Satz 1 genannten Einrichtungen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung entsprechend zu beschränken. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, von Sportanlagen ist unzulässig.
Das Training auf dem Aussengelände, auch alleine, ist bis auf weiteres untersagt.
Die komplette Verordnung kann unter folgenden Link gelesen werden:
2021-01-07_coronaschvo_ab_11.01.2021_lesefassung.pdf (land.nrw)